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   LG Bochum, 05.09.2000 - 9 S 121/00   

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LG Bochum, 05.09.2000 - 9 S 121/00 (https://dejure.org/2000,23036)
LG Bochum, Entscheidung vom 05.09.2000 - 9 S 121/00 (https://dejure.org/2000,23036)
LG Bochum, Entscheidung vom 05. September 2000 - 9 S 121/00 (https://dejure.org/2000,23036)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • r+s 2001, 154
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • AG Aachen, 11.04.2003 - 84 C 689/02

    Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts

    Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. insbesondere LG Köln, VersR 1995, 458; auch LG Bochum, r+s 2001, 154) vermag auch bei Geltung des § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 94 eine allein formale Betrachtungsweise nicht zu überzeugen; offensichtlich ist dies bereits bei Vorliegen eines unteilbaren Streitgegenstandes (vgl. insofern LG Trier, NZM 2002, 464), aus den genannten Gründen aber auch bei einem teilbaren Streitgegenstand zutreffend.
  • AG Aachen, 16.12.2005 - 84 C 501/05

    Umfang der Erstattungspflicht einer Rechtsschutzversicherung für aufgebrachte

    Eine einverständliche Erledigung ist nämlich nicht nur bei Abschluss eines Vergleichs, sondern auch dann gegeben, wenn nur eine Partei erkennbar nachgegeben hat oder von der Verfolgung von Ansprüchen ganz oder teilweise abgesehen hat (AG Aachen, Urteil vom 01.12.2005, 80 C 340/05; Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, 2004, § 2 ARB 75 Rn. 21; AG Köln ZfS 1990, 90, LG Kempten NJW-RR 1997, 1181; LG Bochum RuS 2001, 154; vgl.auch Harbauer, ARB-Kommentar, § 2 ARB 785, Rn. 176; LG Saarbrücken, RuS 1999, 244; AG Rudolfzell, RuS 1991, 345).
  • AG Witten, 23.08.2007 - 2 C 553/07

    Bestehen eines Anspruchs gegen Rechtsschutzversicherer nach einem

    Darüber hinausgehende Kosten muss der Versicherte selbst tragen (Landgericht Bochum, r + s 2001 Seite 154, 155).
  • LG Hannover, 17.08.2007 - 13 S 6/07
    Bei der Abwägung der Anteile an Obsiegen und Unterliegen ist nicht auf formale Positionen (Antrag/Tenor) abzustellen, sondern vielmehr das wirtschaftliche Ergebnis für den Versicherungsnehmer zu betrachten (vgl. LG Bochum, r+s 2001, 154) Rein formal war der Beklagte hier zwar teilweise gegenüber der Verkäuferin, der MT Fahrzeugtechnik GmbH, unterlegen, da er sein Begehren - Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges - nicht in vollem Umfang durchgesetzt hat.
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